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 Patientenwegweiser: Zahnarzt-Qualität in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern (Informationen für Zahnarzt-Patienten)
   

Die Schweiz – Musterländle in Sachen Gesundheit


Vor noch wenigen Jahren war die Schweiz Rekordhalter in Sachen Zahn(un)gesundheit (wie im Übrigen auch Holland oder England sich durch besonders schlechte Zähne auszeichneten). Der Pro-Kopf-Zuckerverbrauch lag bei fast 50 kg jährlich, und die Folgen dieses hohen Zuckerkonsums, verbunden mit nachlässiger Mundhygiene, waren, dass die Schweizer einmal die schlechtesten Zähne Europas hatten. Skandinavische und insbesondere auch Schweizer Wissenschaftler konnten schon früh nachweisen, dass Zahnschäden fast ausschließlich selbst verschuldet sind – der Zusammenhang „Zuckerkonsum – mangelhafte Mundhygiene – Zahnschäden“ konnte lückenlos beweisen werden. Das führte dazu, dass man den Solidargedanken auf diesem Gesundheitsfeld kurzerhand aufgab – wer sich absichtlich seine Zähne ruiniert, verdient keine Solidarität, so die überwiegende Meinung – und die Zahnbehandlung, wenige Ausnahmen abgesehen, ganz der staatlichen Regulierung entzog bzw. aus der Solidarversicherung ausschloss. Wer in der Schweiz zum Zahnarzt geht, hat auch als ansonsten krankenversicherter Bürger eines EU-Mitgliedslandes diese Konsequenz zu beachten und muss seine Zahnarztrechnung selbst bezahlen.
Da die Schweizer Zahnärzte sich einen vernünftigen Honorarrahmen gegeben haben, ist die Zahnbehandlung dort sehr teuer (wie auch in England oder Skandinavien!). Die Gesellschaft sieht kein Schutzbedürfnis für Leute mit Zahnschäden, das staatlich verordnete Dumpingpreise rechtfertigen würde, wie dies in Deutschland der Fall ist. Da der deutsche Zahnarzt auch dann der staatlich verordneten „Gebührenordnung für Zahnärzte“, kurz GOZ, unterworfen ist, wenn er Ausländer behandelt, haben die Zahnärzte im Grenzgebiet zur Schweiz oder zu Österreich reichlich zu tun – die Anwohner im Grenzland lassen sich gerne zu den extrem niederen Preisen in Deutschland behandeln. Immerhin liegen die Maximalpreise, die man berechnen darf, bei etwa einem Viertel bis Zehntel derer im Nachbarland.
Für deutsche besteht überhaupt kein Anlass, zur Behandlung über die grenze zu gehen: bei etwa vergleichbarer Behandlungsqualität müsste man dann ohne zwingenden Grund ganz wesentlich mehr bezahlen.

Zahnarzt-Tarif
Als erster Medizinaltarif wurde 1976 der Zahnarzt-Tarif von den Sozialversicherungspartnern nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gestaltet. Das heisst, dass der Preis der einzelnen Leistungen nicht willkürlich festgesetzt oder politisch ausgehandelt ist, sondern auf einer klaren Kostenkalkulation beruht. Für diese Kostenkalkulation wurde eine Modellpraxis geschaffen.
Der Zahnarzt-Tarif umfasst über 500 Einzelleistungen. Jeder Leistung ist eine bestimmte Anzahl von Taxpunkten zugeordnet. Diese Taxpunktzahl wird mit dem Taxpunktwert multipliziert und ergibt so den Preis der einzelnen Leistung.
Bei Sozialversicherungsfällen unter Unfallversicherungsgesetz und unter Krankenversicherungsgesetz sind sowohl Taxpunktzahl als auch Taxpunktwert (gegenwärtig Fr. 3.10) pro Leistung fix. Dieser Durchschnittswert trägt zwar den Besonderheiten des Einzelfalls nicht Rechnung, ist aber für den Versicherer einfacher zu handhaben.
Bei Privatpatienten kann die Taxpunktzahl in einem bestimmten Rahmen variiert werden. Der Taxpunktwert ist nach unten frei, darf für Mitglieder der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO nach oben aber nicht über Fr. 5.40 liegen. Der Rahmentarif für Privatpatienten ermöglicht es, einerseits auf die besonderen Umstände beim Patienten (Dringlichkeit, Ansprüche an Komfort, Ästhetik, Qualität) und anderseits auf die Gegebenheiten der Praxis (Infrastrukturkosten, Lohnaufwand usw.) Rücksicht zu nehmen.
Vom Zahnarzt-Tarif besteht ein Kurztarif, der die wesentlichsten Positionen enthält. Zu beachten ist, dass der Zahnarzt-Tarif die zahntechnischen Arbeiten nicht enthält.


Krankenversicherung Wann sind zahnärztliche Behandlungen kassenpflichtig?

Gemäss Art. 31 des Krankenversicherungsgesetzes werden zahnärztliche Behandlungen von der sozialen Krankenversicherung immer dann bezahlt, wenn der Patient die den Zahnschäden zugrundeliegende Erkrankung nicht vermeiden konnte. Liegt eine solche Erkrankung vor und ist sie als schwer zu bezeichnen, so zahlt die Krankenkasse nicht nur einzelne Leistungen, sondern die gesamte notwendige Behandlung. Diese muss zweckmässig und wirtschaftlich sein und darf keine luxuriösen Massnahmen umfassen.
Vor Behandlungstermin wird der Zahnarzt, mit Ausnahme von Notfällen, der Krankenkasse einen Behandlungsvorschlag einreichen. Dies hat für den Patienten den Nachteil, dass mit der Behandlung etwas zugewartet werden muss - dafür kann er sich dann darauf verlassen, dass die Kasse die Behandlung auch wirklich zahlt.
Abgerechnet wird nach dem «Tiers payant»: Die Krankenkasse bezahlt die Zahnarztrechnung und belastet den Versicherten mit Selbstbehalt und Franchise.


Kassenpflichtige Zahnerkrankungen sind selten
Die Krankenpflege-Leistungsverordnung zählt in den Art. 17-19 ganze 18 Erkrankungen des Kausystems sowie rund 20 weitere Allgemeinerkankungen mit Auswirkungen auf dieses Kausystem auf, die vom Patienten nicht vermieden werden können. Es handelt sich dabei meist um selten auftretende Krankheitsbilder, die in der Regel vom Patienten nicht selbst erkannt werden können, sondern vom Zahnarzt oder vom Arzt diagnostiziert werden müssen.
Art. 19a umschreibt die Kostenübernahme für Geburtsgebrechen.
Das neue KVG bringt im Bereich der zahnärztlichen Behandlungen gegenüber dem alten Gesetz einen großen Fortschritt. Dennoch müssen weitaus die meisten Zahnschäden nach wie vor vom Patienten selbst bezahlt werden. Dies hat seinen Grund darin, dass die soziale Krankenversicherung keine Zahnschäden übernimmt, die vom Patienten durch korrekte Mundhygiene vermieden werden können.
Wollte man alle zahnärztlichen Behandlungen in die soziale Krankenversicherung einbeziehen, so würde man diejenigen, die ihre Zähne pflegen, strafen zugunsten derjenigen, die sie vernachlässigen. Ein Schweizer Gesundheitsökonom hat einmal den treffenden Ausspruch getan: «Verschonen Sie mich vor einer Solidarität mit Leuten, die ihre Zähne nicht putzen!»

Zahnversicherung: Sinnvoll oder nicht?
Die Unfallversicherung und die Krankenversicherung bezahlen die Behandlungskosten nicht vermeidbarer Zahnschäden.
Wer seine Zähne korrekt pflegt, hat keine vermeidbaren Zahnschäden und braucht deshalb auch keine Zahnversicherung (vgl. dazu Zahnversicherung in Deutschland). (offizielle Schweizer Anschauung).
Was hier lakonisch dargestellt ist, zeigt das Problem der Zusatzversicherung für Zahnpflegekosten: Leute mit guter Mundhygiene («gute Risiken») und damit tiefen Kosten treten der Versicherung nicht bei, da ihre jährlichen Zahnarztkosten tiefer sind als die Versicherungsprämie. Hingegen ist die Versicherung attraktiv für diejenigen, die hohe Kosten haben («schlechte Risiken»). Dies führt dazu, dass eine Zusatzversicherung für Zahnpflegekosten nur gegen hohe Prämien abgeschlossen werden kann.
Wer sich mit der Mundhygiene Mühe gibt und trotzdem immer hohe Zahnarztkosten hat, sollte von seinem Zahnarzt eine genaue Instruktion in Prophylaxe verlangen. Der Umgang mit Zahnbürste und Zahnseide ist gar nicht so einfach, wie man meinen könnte. Es ist deshalb keine Schande zu fragen, wie man es richtig macht!

Für eine kurze Untersuchung berechnet der Schweizer Zahnarzt rund 130 SF, also etwa 85 €; diese Leistung wird vom deutschen Zahnarzt beim Kassenpatienten mit etwa 17 € und beim Privatpatienten mit etwa 30 € berechnet –mehr kann und darf dieser nicht verlangen.

Fazit: Es lohnt also, sich in Deutschland behandeln zu lassen…

 

 

 

 
Zahnarzt Patientenwegweiser:
Zahnarzt Kosten & Qualität Polen
Zahnarzt Kosten & Qualität Spanien
Zahnarzt Kosten & Qualität Schweiz
Zahnarzt Kosten & Qualität Kuba
der Zahnarzt in Australien
Zahnarzt in Pakistan
   
Autoren des Wegweisers

Dr. Gerhard Hetz, München. zahnmedizinischer Fachjournalist.

Antonie Müller, München

   
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Aktuelles:
Zahnversicherung in Deutschland (Vorsicht vor Lockvogel-Angeboten)
   
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