| Die
Schweiz – Musterländle in Sachen Gesundheit
Vor noch wenigen Jahren war die Schweiz Rekordhalter in Sachen
Zahn(un)gesundheit (wie im Übrigen auch Holland oder
England sich durch besonders schlechte Zähne auszeichneten).
Der Pro-Kopf-Zuckerverbrauch lag bei fast 50 kg jährlich,
und die Folgen dieses hohen Zuckerkonsums, verbunden mit nachlässiger
Mundhygiene, waren, dass die Schweizer einmal die schlechtesten
Zähne Europas hatten. Skandinavische und insbesondere
auch Schweizer Wissenschaftler konnten schon früh nachweisen,
dass Zahnschäden fast ausschließlich selbst verschuldet
sind – der Zusammenhang „Zuckerkonsum –
mangelhafte Mundhygiene – Zahnschäden“ konnte
lückenlos beweisen werden. Das führte dazu, dass
man den Solidargedanken auf diesem Gesundheitsfeld kurzerhand
aufgab – wer sich absichtlich seine Zähne ruiniert,
verdient keine Solidarität, so die überwiegende
Meinung – und die Zahnbehandlung, wenige Ausnahmen abgesehen,
ganz der staatlichen Regulierung entzog bzw. aus der Solidarversicherung
ausschloss. Wer in der Schweiz zum Zahnarzt geht, hat auch
als ansonsten krankenversicherter Bürger eines EU-Mitgliedslandes
diese Konsequenz zu beachten und muss seine Zahnarztrechnung
selbst bezahlen.
Da die Schweizer Zahnärzte sich einen vernünftigen
Honorarrahmen gegeben haben, ist die Zahnbehandlung dort sehr
teuer (wie auch in England oder Skandinavien!). Die Gesellschaft
sieht kein Schutzbedürfnis für Leute mit Zahnschäden,
das staatlich verordnete Dumpingpreise rechtfertigen würde,
wie dies in Deutschland der Fall ist. Da der deutsche Zahnarzt
auch dann der staatlich verordneten „Gebührenordnung
für Zahnärzte“, kurz GOZ, unterworfen ist,
wenn er Ausländer behandelt, haben die Zahnärzte
im Grenzgebiet zur Schweiz oder zu Österreich reichlich
zu tun – die Anwohner im Grenzland lassen sich gerne
zu den extrem niederen Preisen in Deutschland behandeln. Immerhin
liegen die Maximalpreise, die man berechnen darf, bei etwa
einem Viertel bis Zehntel derer im Nachbarland.
Für deutsche besteht überhaupt kein Anlass, zur
Behandlung über die grenze zu gehen: bei etwa vergleichbarer
Behandlungsqualität müsste man dann ohne zwingenden
Grund ganz wesentlich mehr bezahlen.
Zahnarzt-Tarif
Als erster Medizinaltarif wurde 1976 der Zahnarzt-Tarif von
den Sozialversicherungspartnern nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen gestaltet. Das heisst, dass der Preis der
einzelnen Leistungen nicht willkürlich festgesetzt oder
politisch ausgehandelt ist, sondern auf einer klaren Kostenkalkulation
beruht. Für diese Kostenkalkulation wurde eine Modellpraxis
geschaffen.
Der Zahnarzt-Tarif umfasst über 500 Einzelleistungen.
Jeder Leistung ist eine bestimmte Anzahl von Taxpunkten zugeordnet.
Diese Taxpunktzahl wird mit dem Taxpunktwert multipliziert
und ergibt so den Preis der einzelnen Leistung.
Bei Sozialversicherungsfällen unter Unfallversicherungsgesetz
und unter Krankenversicherungsgesetz sind sowohl Taxpunktzahl
als auch Taxpunktwert (gegenwärtig Fr. 3.10) pro Leistung
fix. Dieser Durchschnittswert trägt zwar den Besonderheiten
des Einzelfalls nicht Rechnung, ist aber für den Versicherer
einfacher zu handhaben.
Bei Privatpatienten kann die Taxpunktzahl in einem bestimmten
Rahmen variiert werden. Der Taxpunktwert ist nach unten frei,
darf für Mitglieder der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft
SSO nach oben aber nicht über Fr. 5.40 liegen. Der
Rahmentarif für Privatpatienten ermöglicht es, einerseits
auf die besonderen Umstände beim Patienten (Dringlichkeit,
Ansprüche an Komfort, Ästhetik, Qualität) und
anderseits auf die Gegebenheiten der Praxis (Infrastrukturkosten,
Lohnaufwand usw.) Rücksicht zu nehmen.
Vom Zahnarzt-Tarif besteht ein Kurztarif, der die wesentlichsten
Positionen enthält. Zu beachten ist, dass der Zahnarzt-Tarif
die zahntechnischen Arbeiten nicht enthält.
Krankenversicherung Wann sind zahnärztliche Behandlungen
kassenpflichtig?
Gemäss Art. 31 des Krankenversicherungsgesetzes werden
zahnärztliche Behandlungen von der sozialen Krankenversicherung
immer dann bezahlt, wenn der Patient die den Zahnschäden
zugrundeliegende Erkrankung nicht vermeiden konnte. Liegt
eine solche Erkrankung vor und ist sie als schwer zu bezeichnen,
so zahlt die Krankenkasse nicht nur einzelne Leistungen, sondern
die gesamte notwendige Behandlung. Diese muss zweckmässig
und wirtschaftlich sein und darf keine luxuriösen Massnahmen
umfassen.
Vor Behandlungstermin wird der Zahnarzt, mit Ausnahme von
Notfällen, der Krankenkasse einen Behandlungsvorschlag
einreichen. Dies hat für den Patienten den Nachteil,
dass mit der Behandlung etwas zugewartet werden muss - dafür
kann er sich dann darauf verlassen, dass die Kasse die Behandlung
auch wirklich zahlt.
Abgerechnet wird nach dem «Tiers payant»: Die
Krankenkasse bezahlt die Zahnarztrechnung und belastet den
Versicherten mit Selbstbehalt und Franchise.
Kassenpflichtige Zahnerkrankungen sind selten
Die Krankenpflege-Leistungsverordnung zählt in den Art.
17-19 ganze 18 Erkrankungen des Kausystems sowie rund 20 weitere
Allgemeinerkankungen mit Auswirkungen auf dieses Kausystem
auf, die vom Patienten nicht vermieden werden können.
Es handelt sich dabei meist um selten auftretende Krankheitsbilder,
die in der Regel vom Patienten nicht selbst erkannt werden
können, sondern vom Zahnarzt oder vom Arzt diagnostiziert
werden müssen.
Art. 19a umschreibt die Kostenübernahme für Geburtsgebrechen.
Das neue KVG bringt im Bereich der zahnärztlichen Behandlungen
gegenüber dem alten Gesetz einen großen Fortschritt.
Dennoch müssen weitaus die meisten Zahnschäden nach
wie vor vom Patienten selbst bezahlt werden. Dies hat seinen
Grund darin, dass die soziale Krankenversicherung keine Zahnschäden
übernimmt, die vom Patienten durch korrekte Mundhygiene
vermieden werden können.
Wollte man alle zahnärztlichen Behandlungen in die soziale
Krankenversicherung einbeziehen, so würde man diejenigen,
die ihre Zähne pflegen, strafen zugunsten derjenigen,
die sie vernachlässigen. Ein Schweizer Gesundheitsökonom
hat einmal den treffenden Ausspruch getan: «Verschonen
Sie mich vor einer Solidarität mit Leuten, die ihre Zähne
nicht putzen!»
Zahnversicherung:
Sinnvoll oder nicht?
Die Unfallversicherung und die Krankenversicherung bezahlen
die Behandlungskosten nicht vermeidbarer Zahnschäden.
Wer seine Zähne korrekt pflegt, hat keine vermeidbaren
Zahnschäden und braucht deshalb auch keine Zahnversicherung
(vgl.
dazu Zahnversicherung in Deutschland). (offizielle Schweizer
Anschauung).
Was hier lakonisch dargestellt ist, zeigt das Problem der
Zusatzversicherung für Zahnpflegekosten: Leute mit guter
Mundhygiene («gute Risiken») und damit tiefen
Kosten treten der Versicherung nicht bei, da ihre jährlichen
Zahnarztkosten tiefer sind als die Versicherungsprämie.
Hingegen ist die Versicherung attraktiv für diejenigen,
die hohe Kosten haben («schlechte Risiken»). Dies
führt dazu, dass eine Zusatzversicherung für Zahnpflegekosten
nur gegen hohe Prämien abgeschlossen werden kann.
Wer sich mit der Mundhygiene Mühe gibt und trotzdem immer
hohe Zahnarztkosten hat, sollte von seinem Zahnarzt eine genaue
Instruktion in Prophylaxe verlangen. Der Umgang mit Zahnbürste
und Zahnseide ist gar nicht so einfach, wie man meinen könnte.
Es ist deshalb keine Schande zu fragen, wie man es richtig
macht!
Für eine kurze Untersuchung
berechnet der Schweizer Zahnarzt rund 130 SF, also etwa 85
€; diese Leistung wird vom deutschen Zahnarzt beim Kassenpatienten
mit etwa 17 € und beim Privatpatienten mit etwa 30 €
berechnet –mehr kann und darf dieser nicht verlangen.
Fazit: Es
lohnt also, sich in Deutschland behandeln zu lassen…
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