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1. Organisation
Die soziale KV stellt bei
Krankheit oder Unfall die medizinische Behandlung sicher,
sofern diese nicht über die Unfallversicherung abgedeckt
ist.
Es gibt 94 Versicherer („Krankenkassen“). Diese
dürfen nicht nach Gewinn streben. Sollte nun einer dieser
Versicherer zahlungsunfähig werden, dann werden die Kosten
der gesetzlichen Leistungen von der sog. Gemeinsamen Einrichtung
übernommen.
Die Versicherer sind nicht nur für die Rückerstattung
von Leistungen da. Zusammen mit den Kantonen unterstützen
sie die Gesundheitsförderung (führen gemeinsam die
Schweizerische Stiftung für Gesundheitsförderung).
Jede in der Schweiz wohnhafte Person muss sich versichern
(jede Person, die sich in der Schweiz aufhält, muss sich
innerhalb von 3 Monaten versichern). Wie, das kann dann individuell
gestaltet werden. Der Versicherte kann auch frei seinen Krankenversicherer
wählen. Jede Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet,
jeden Antragsteller, der im Tätigkeitsgebiet der Kasse
einen Wohnsitz hat, in die Grundversicherung aufzunehmen.
Für die Zusatzversicherung , also für alle Leistungen,
die über die obligatorische Grundversicherung hinausgehen,
sind die Versicherer hingegen frei in ihrer Wahl, welche Verträge
sie mit wem abschließen wollen. Sie können Antragsteller
abweisen und sie können die Prämien frei festlegen.
Der Dachverband der Krankenversicherer ist santésuisse
(siehe www.santesuisse.ch ) Dort findet der Suchende übrigens
neben allen aktuellen Informationen zur Krankenversicherung
auch eine umfassende Datenbank mit anschaulichen Grafiken.
Das Gesundheitswesen der Schweiz
unterliegt dem Prinzip des Managed care. Dieser Begriff sei
näher erklärt:
Der Begriff Managed care bedeutet übersetzt soviel wie
„gesteuerte Fürsorge“ und stammt aus dem
amerikanischen Gesundheitswesen. Er steht für ein System
der Gesundheitsvorsorge, das die Qualität der Versorgung,
die Kosten dieser Versorgung und den Zugang zur Versorgung
steuern soll. Angebot, Nachfrage und Finanzierung sollen also
nicht ganz unabhängig voneinander sein. Warum? Wenn Angebot,
Nachfrage und Finanzierung komplett unabhängig voneinander
sind, dann sucht sich jeder Patient stets die beste Behandlung,
ohne Rücksicht auf Kosten und dann sucht jeder Arzt stets
die für ihn lukrativste Behandlungsmethode heraus, auch
ohne Rücksicht auf Kosten. Dies ist möglich, da
die Kosten die Allgemeinheit trägt. Kann die Kasse nicht
mehr leisten, erhöht sie für die Allgemeinheit die
Prämien. Dies führt u.a. zu den (bereits bekannten)
Kostenexplosionen. Daher wird versucht, eine „gesteuerte
Fürsorge“ zu bieten. Dies erfolgt z.B. über
die Zahlung eines Selbstbehaltes oder über Health Maintenance
Organizationen. Bei diesen erfolgt die Behandlung ausschließlich
durch ein Netz von Vertragsärzten. (Es sei hier noch
erwähnt, dass Managed Care kein Geheimrezept gegen Kostenexplosionen
im Gesundheitswesen ist. Auch dieses Konzept stößt
an Grenzen!)
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Links zur Krankenversicherung: |
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2. Leistungen
Die soziale KV erbringt Leistungen
bei
· Krankheit = Beeinträchtigung der physischen
oder geistigen Gesundheit, nicht auf einen Unfall zurückzuführen,
verlangt eine Untersuchung oder medizinische Behandlung oder
führt eine Arbeitunfähigkeit herbei.
· Mutterschaft: Schwangerschaft, Entbindung und anschließende
Erholzeit.
· bestimmten Maßnahmen der Prävention
· Unfall = plötzliche und ungewollt verursachte
Schädigung, die dem Körper durch ein außergewöhnliches,
äußeres Ereignis zugeführt wird; Folge –
physische oder mentale Gesundheitsbeeinträchtigung. Laut
UVG (Unfallversicherungsgesetz) ist jeder Angestellte für
Behandlungskosten bei Unfällen versichert. Hierfür
gibt es
a) die Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt (SUVA) als
selbständige Unfallversicherung des öffentlichen
Rechts (www.suva.ch )
b) Unfallversicherungen (nach UVG) der privaten Versicherungskonzerne
Der Arbeitgeber muss seine Angestellten versichern. Dabei
werden die Angestellten manchmal nur gegen Unfälle bei
der Arbeit versichert, manchmal auch gegen Unfälle im
der Freizeit. Die Beiträge für Betriebsunfälle
zahlt der Arbeitgeber, die für Freizeitunfälle der
Arbeitnehmer. Wer nicht angestellt ist kann sich bei der Krankenkasse
gegen Unfälle versichern.
Alle Krankenversicherer, die
die obligatorische KV durchführen, müssen den gleichen
gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsumfang übernehmen.
Sie dürfen keine weitergehenden, freiwilligen Leistungen
vergüten. Dabei gilt: die obligatorische KV übernimmt
nur Leistungen, die wirksam, zweckmäßig und wirtschaftlich
sind. Führt nun ein Behandler Leistungen durch, die keine
Pflichtleistungen sind, dann ist er verpflichtet, den Patienten
im Vorfeld darüber aufzuklären.
Im Einzelnen werden folgende Leistungen
erbracht:
a) ärztliche Leistungen:
Es gibt keine spezielle Liste, welche Leistungen nun tatsächlich
wirksam, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Wenn
bei einer bestimmten Leistung die Kostenvergütung umstritten
ist, dann prüft die „Eidg. Kommission für
allgemeine Leistungen“ ( siehe http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_310.html
), ob hier geleistet werden kann oder nicht. Die Beschlüsse
kommen dann durch das „Eidgenössische Department
des Inneren“ zustande und werden in einer Liste zusammengefasst
(siehe http://www.admin.ch/ch/d/sr/832_112_31/index.html ).
b) Spitalbehandlungen:
Die Berechnungsgrundlage für stationäre Behandlungen
bilden vertraglich geregelte Pauschalabgeltungen. Die Pauschalen
gelten für den jeweiligen Kanton und sie decken max.
50% der Kosten (in der allgemeinen Abteilung eines öffentlichen
bzw. öffentlich subventionierten Krankenhauses). Dabei
verlangen die Krankenhäuser von den Einwohnern des Standortkantons
niedrigere Taxen als von Auswärtigen (Ausnahmen z.T.
bei Notfällen möglich).
c) nicht-ärztliche Leistungen:
Dies betrifft die Bereiche: Physiotherapie, Ergotherapie,
ambulante Krankenpflege, Ernährungsberatung, Diabetesberatung,
Logopädie, Apothekerleistungen, Leistungen durch Chiropraktoren.
Hier erfolgt eine Vergütung gemäß der Krankenpflege-Leistungsverordnung.
d) ärztlich verordnete
Produkte, Analysen, Arzneimittel:
Es gibt 4 Positivlisten:
· Mittel- und Gegenstände-Liste (z.B. Bandagen,
Verbandmaterial)
· Analysenliste (für in Laboratorien durchgeführte
Analysen)
· Arzneimittelliste
· Spezialitätenliste (konfektionierte Medikamente)
Die Listen werden ständig angepasst.
e) Maßnahmen der Prävention:
Übersicht der Maßnahmen der Prävention: herausgenommen
aus Art. 12 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)
Maßnahme Voraussetzung
Untersuchung des Gesundheitszustandes und der normalen kindlichen
Entwicklung bei Kindern im Vorschulalter Gemäss dem von
der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie herausgegebenen
Leitfaden «Vorsorgeuntersuchungen» (2. Auflage,
Bern, 1993). Total acht Untersuchungen
Screening auf Phenylketonurie, Galaktosämie, Biotinidasemangel,
Adrenogenitales Syndrom, Hypothyreose Bei Neugeborenen
Gynäkologische Vorsorgeuntersuchung inklusive Krebsabstrich
Die ersten beiden Untersuchungen inklusive Krebsabstrich im
Jahresintervall und danach alle drei Jahre. Dies gilt bei
normalen Befunden; sonst Untersuchungsintervall nach klinischem
Ermessen.
HIV-Test Bei Neugeborenen HIV-positiver Mütter und bei
Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind, verbunden
mit einem Beratungsgespräch, das dokumentiert werden
muss.
Kolonoskopie Bei familiärem Kolonkarzinom (im ersten
Verwandtschaftsgrad mindestens drei Personen befallen oder
eine Person vor dem 30. Altersjahr).
Impfung und Booster gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis,
Poliomyelitis; Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln
Bei Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahre sowie bei nicht
immunen Erwachsenen, gemäss «Impfplan für
routinemässige Schutzimpfungen» des Bundesamtes
für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission
für Impffragen (EKIF).
Booster-Impfung gegen Tetanus und Diphtherie Bei Personen
über 16 Jahren gemäss «Impfplan für routinemässige
Schutzimpfungen» des BAG und der EKIF.
Haemophilus-Influenzae-Impfung Bei Kleinkindern bis zum Alter
von fünf Jahren gemäss «Impfplan für
routinemässige Schutzimpfungen» des BAG und der
EKIF.
Impfung gegen Influenza Jährliche Impfung bei Personen
mit einer Grunderkrankung, bei denen eine Grippe zu schweren
Komplikationen führen kann (gemäss den Empfehlungen
zur Grippeprävention des BAG, der Arbeitsgruppe Influenza
und der EKIF, Stand August 2000; Supplementum XIII, BAG 2000),
und bei über 65-jährigen Personen.
Hepatitis-B-Impfung 1. Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter
und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind.Bei
beruflicher Indikation ist die Impfung vom Arbeitgeber zu
bezahlen. 2. Impfung nach den Empfehlungen des BAG und der
EKIF von 1997 (Beilage zum Bulletin des BAG 5/98 und Ergänzung
des Bulletins 36/98) und 2000 (Bulletin des BAG 44/2000).Ziffer
2 gilt bis zum 31. Dezember 2006.
Passive Impfung mit Hepatitis B-Immunglobulin Bei Neugeborenen
HBsAg-positiver Mütter.
Pneumokokken-Impfung 1. Mit Polysaccharid-Impfstoff: Erwachsene
und Kinder ab zwei Jahren mit schweren chronischen Krankheiten,
Immunsuppression, Diabetes mellitus, zerebraler Liquorfistel,
funktioneller oder anatomischer Splenektomie, Cochlea-Implantat
oder Schädel-Basis-Missbildung oder vor einer Splenektomie
oder dem Einlegen eines Cochleaimplantats2.Mit Konjugat-Impfstoff:
Kinder unter fünf Jahren gemäss den Empfehlungen
der Eidgenössischen Kommission für Impffragen von
2001 und 2003 (Bulletin des BAG 29/2001 und 35/2003).
Untersuchung der Haut Bei familiär erhöhtem Melanomrisiko
(Melanom bei einer Person im ersten Verwandtschaftsgrad).
Mammographie 1. Diagnostische Mammographie: Mammakarzinom
bei Mutter, Tochter oder Schwester. Nach klinischem Ermessen,
bis zu einer präventiven Untersuchung pro Jahr. Nach
einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch
vor der ersten Mammographie, das dokumentiert werden muss.
Die Mammographie muss von einem Arzt oder einer Ärztin,
der/die speziell in medizinischer Radiologie ausgebildet ist,
durchgeführt werden. Die Sicherheit der Geräte muss
den EU-Leitlinien von 1996 entsprechen (European Guidelines
for quality assurance in mammography screening. 2nd edition)112.
Screening Mammographie: Ab dem 50. Altersjahr alle zwei Jahre.
Im Rahmen eines Programms zur Früherkennung des Brustkrebses
gemäss der Verordnung vom 23. Juni 199913 über die
Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung
von Brustkrebs durch Mammographie. Auf dieser Leistung wird
keine Franchise erhoben. Ziffer 2 gilt bis zum 31. Dezember
2007.
Vitamin-K-Prophylaxe Bei Neugeborenen (3 Dosen)
Vitamin-D-Gabe zur Rachitisprophylaxe Während des ersten
Lebensjahres.
In-vitro-Muskelkontraktur-Test zur Erkennung einer Prädisposition
für maligne Hyperthermie Bei Personen nach einem Anästhesiezwischenfall
mit Verdacht auf maligne Hyperthermie und bei Blutsverwandten
ersten Grades von Personen, bei denen eine maligne Hyperthermie
unter Anästhesie bekannt ist und eine Prädisposition
für maligne Hyperthermie dokumentiert ist.In einem Zentrum,
das von der European Malignant Hyperthermia Group anerkannt
ist.
Meningokokken-Impfung Mit Konjugat-Impfstoff gemäss den
Empfehlungen der EKIF von 2001 (Bulletin des BAG 46/2001).
Die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung
beschränkt sich auf folgende Situationen:Medizinische
IndikationenImpfung von Familienmitgliedern, die im gleichen
Haushalt wie der wahrscheinliche oder der sichere Fall leben.Impfung
von Personen, die im gleichen Zimmer geschlafen haben oder
Nasen- oder Rachensekreten direkt ausgesetzt waren.Impfung
von Familienmitgliedern ersten Grades vor dem 20. Altersjahr,
auch ohne Kontakt.
Impfung gegen Tuberkulose Mit BCG-Impfstoff gemäss den
Richtlinien der schweizerischen Vereinigung gegen Tuberkulose
und Lungenkrankheiten (SVTL) und des BAG von 1996 (Bulletin
des BAG 16/1996)
Genetische Beratung, Indikationsstellung für genetische
Untersuchungen und Veranlassen der dazugehörigen Laboranalysen
gemäss Analysenliste (AL) bei Verdacht auf das Vorliegen
einer Prädisposition für eine familiäre Krebskrankheit.
Bei Patienten und Patientinnen und Angehörigen ersten
Grades von Patienten und Patientinnen mit:– hereditärem
Brust- oder Ovarialkrebssyndrom– Polyposis Coli/Attenuierter
Form der Polyposis Coli– hereditärem Coloncarcinom-Syndrom
ohne Polyposis (hereditary non polypotic colon cancer HNPCC)–
RetinoblastomDurch Fachärzte und Fachärztinnen medizinische
Genetik oder Mitglieder des «Network for Cancer Predisposition
Testing and Counseling» des Schweizerischen Institutes
für Angewandte Krebsforschung (SIAK), die den Nachweis
einer fachlichen Zusammenarbeit mit einem Facharzt oder einer
Fachärztin medizinische Genetik erbringen können.
Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) Bei
Personen, die sich häufig in der Natur der Endemiegebiete
aufhalten, gemäss den Empfehlungen des BAG und der EKIF
vom März 2003 (http://www.bag.admin.ch/infekt/ publ/wissenschaft/d/fsme_empf.pdf).Bei
beruflicher Indikation ist die Impfung vom Arbeitgeber zu
bezahlen.
Varizellen-Impfung Impfung von nicht immunen Jugendlichen
und Erwachsenen sowie spezifischer Risikogruppen gemäss
den Empfehlungen des BAG und der EKIF vom November 2004 (BAG-Bulletin
Nr. 45, 2004).
f) Leistungen bei Mutterschaft / Geburt:
(Art. 13-16 KLV)
· Kontrolluntersuchungen (7 in der normalen Schwangerschaft)
· 100 Franken für Geburtsvorbereitungskurse von
Hebammen
· Stillberatung (max. 3 Sitzungen) durch Hebammen oder
speziell ausgebildeten Krankenschwestern
· Hebammen: sechs Kontrolluntersuchungen während
der Schwangerschaft. (Bei Risikoschwangerschaften arbeiten
Arzt und Hebamme zusammen.) Die Hebamme kann Ultraschallkontrollen
anordnen; sie mach die Nachsorge.
g) Zahnärztliche Behandlungen:
Die Kosten für Zahnarztbehandlungen übernimmt die
obligatorische KV nur in Zusammenhang mit
· schweren nicht vermeidbaren Erkrankungen oder
· Erkrankungen des Kausystems bedingt durch eine schwere
Allgemeinerkrankung
· Unfällen (wenn kein anderer Versicherer die
Kosten trägt)
Die Kosten für Zahnfüllungen bei Karies oder Zahnspangen
zur Korrektur der Zahnstellung werden nicht getragen.
h) Badekuren, Transport- und
Rettungskosten:
· Für eine ärztliche Badekur werden max.
10 Franken pro Tag für max. 21 Tage pro Jahr bezahlt.
Voraussetzung: ein zugelassenes Heilbad
· Transporte, die erforderlich sind, weil eine Fahrt
mit privaten oder öffentlichen Verkehrsmitteln nicht
möglich ist werden zur Hälfte bezahlt. Es gilt ein
jährlicher Maximalbetrag von 500 Franken.
· Für Rettungen in der Schweiz gilt: Es wird die
Hälfte der Rettungskosten übern9ommen, max. 5000
Franken im Jahr.
i) Leistungen im Ausland:
Wenn eine Notfallbehandlung im Ausland nötig ist, d.h.
eine Rückkehr in die Schweiz aus medizinischen Gründen
nicht möglich ist, dann werden die Kosten bis max. zum
doppelten Betrag, den diese Behandlung in der Schweiz gekostet
hätte, bezahlt. Es werden für keine anderen medizinischen
Leistungen im Ausland die Kosten übernommen.
j) Kostenbeteiligung der Versicherten:
Die Kostenbeteiligung setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
· Jeder Erwachsene zahlt jedes Jahr die ersten 300
Franken an Arzt- und KH-Kosten selbst. Das ist die sog. Ordentliche
Franchise (wird nicht gezahlt von Kindern und Jugendlichen
bis 18 Jahre). Es können auch Versicherungsmodelle mit
geringeren Versicherungsprämien und dafür einer
höheren Franchise abgeschlossen werden. (siehe 3.)
· Es gibt einen Selbstbehalt von 10% des verbleibenden
Rechnungsbetrages (jedoch max. 700 Franken im Jahr, Kinder
und Jugendliche bis 18 Jahren 350 Franken).
· Personen, die in einem Single-Haushalt leben, zahlen
bei einem KH-Aufenthalt 10 Franken pro Tag selbst (Ausnahme:
Mutterschaft).
Keine Kostenbeteiligung wird erhoben bei einer normal laufenden
Mutterschaft (Komplikationen gelten als Krankheit, daher hier
Kostenbeteiligung) und speziell bezeichneten präventiven
Maßnahmen.
3. Versicherungsmodelle mit Prämienreduzierung
a) Wählbare Franchise
Bei diesem Modell ändert sich die Kostenbeteiligung (siehe
2.j ) des Versicherten. Die Deckung der Behandlungskosten
bleibt unverändert. Der Versicherte zahlt eine geringere
Prämie als die, die er bei der ordentlichen Franchise
von 300 Franken bezahlt.
b) Eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer
In der Schweiz gibt es ein ärztliches Kollektiv, ein
sog. HMO (=Health maintenance organization) ( siehe 1.). Man
kann sich nun so versichern, dass man sich ausschließlich
von diesem HMO behandeln lässt bzw. immer zuerst einen
Hausarzt konsultiert, der dann entscheidet, ob ein Spezialist
nötig ist oder nicht. Der Versicherte verzichtet praktisch
auf eine freie Arztwahl und zahlt dafür geringere Prämien.
c) Bonusversicherung:
Beim Bonussystem gibt es einen Schadenfreiheitsrabatt. Mit
jedem Jahr, in dem der Versicherte keine Kosten erstattet
bekommt, erhält er eine zunehmende Prämienreduktion.
Die Anfangsprämie liegt zuerst einmal 10% über der
normalen, der Rabatt kann dann aber innerhalb von 5 Jahren
45% betragen.
In der Schweiz ist der Anteil
der nicht durch die Krankenversicherungen
bezahlten Ausgaben sehr hoch: gemäss OECD-Zahlen betragen
die sog. "Out-of-pocket-Zahlungen" pro Einwohner
1085 $ (kaufkraftbereinigt). Das sind 31,5% der Gesamtausgaben.
Eine so hohe Selbstzahlerbelastung gibt es in keinem anderen
OECD-Land, nicht einmal in den USA (737 $).
Hohe Franchisen zur Reduktion
der Prämien werden wenige genutzt. Nur 6% aller Schweizer
nutzen die Maximalfranchise von 2500 Franken. 45 % sind 2005
(wie schon im Vorjahr) bei der obligatorischen Grundfranchise
geblieben. Als Grund gaben in einer Befragung sehr viele als
Grund an, es fehle an der finanziellen Grundlage, um im Krankheitsfall
die Kosten für eine so hohe Franchise aufzubringen. Doch
viele könnten eine Franchise von 3200 Franken durchaus
aufbringen. Hier scheint eine Vielzahl von Versicherten mit
zu hohen Krankenkassen-Prämien versichert.
4. Finanzierung der
Krankenkassen
Jeder Versicherte muss die
Krankenkasse selbst bezahlen, die Höhe der Prämien
ist dabei vom Lohn unabhängig. (Im Gegensatz zur Unfallversicherung,
welche bei Angestellten in Abhängigkeit von der Lohnhöhe
entsprechend abgezogen wird.) Sie wird von der jeweiligen
Krankenkasse je nach Region festgelegt, wobei das Bundesamt
für Gesundheit die Prämienhöhe genehmigen muss.
Personen mit einem sehr geringen Lohn erhalten zur Zahlung
der Prämien einen Zuschuss.

(Quelle der Grafik: http://www.bag.admin.ch/kv/analysen/f/doc/CHSS0105_5p_d.pdf
)
Die Grafik zeigt die Prämienhöhe
der einzelnen Kantone. Extreme sind zu erkennen bei den Kantonen
Genf und Appenzell-Innerrhoden. Erkennbar ist auch, ob innerhalb
eines einzelnen Kantons die Prämienunterschiede groß
sind. Der Punkt zeigt den Durchschnitt an.
Zusätzlich finanzieren
sich die Versicherer über das Angebot von Zusatzversicherungen.
Hier können Sie auch Antragsteller, die schlechte Risiken
darstellen, ablehnen.
5. Kostenentwicklung
/ Kostenexplosion
Die Gesundheitskosten steigen
auch 2005 um mehr als 4% jährlich an. Sie sind damit
die weltweit Zweithöchsten. Die Gesundheitskosten sind
in den letzten Jahrzehnten sogar schneller gestiegen, als
die allgemeine Teuerungsrate, schneller als das BIP. Die Gründe
sind, wie in allen Ländern, vielschichtig. Wachsende
Spezialisierung und Technisierung, kostspielige Medikamente,
zunehmende Anzahl privat praktizierender Ärzte, strukturelle
Entwicklung der Bevölkerung, abnehmende soziale Solidarität
(Selbsthilfe, Ehrenamt) und ein verbesserter Zugang zu qualitativ
hochwertigen Pflegeleistungen. 2003 hat das Schweizer Gesundheitswesen
fast 50 Mrd. Franken gekostet, 2004 dann schon über 50
Mrd. Franken. Das BFS (Bundesamt für Statistik) rechnet
für 2005 mit 54 Mrd., 2006 dann mit 56 Mrd. Franken.
Auf die Krankenversicherer
entfällt von diesen Kosten nur knapp 1/3. Die anderen
Gelder kommen von den privaten Haushalten und dem Staat.
( Quelle: Bundesamt für Gesundheit - http://www.bag.admin.ch/kv/aufsicht/d/2005/praemien_2005_komm_grafiken_d.pdf
)
Der größte Teil
aller Gelder fließt in die Spitäler, dieser Anteil
schrumpft jedoch. Zu nehmen die Kosten für sozialmedizinische
Institutionen wie Alters- und Pflegeheime oder Einrichtungen
für Behinderte. Der Grund für diese Steigerung liegt
wohl u.a. am Altern der Bevölkerung.
(Quelle: Bundesamt für Gesundheit - http://www.bag.admin.ch/kv/analysen/f/doc/CHSS0105_5p_d.pdf
)
Das Altern (insbesondere das Wachstum der Bevölkerung
der über 75 Jahre alten Menschen) der Bevölkerung
ist, wie in anderen Ländern auch, mit eine der Hauptursachen
des Kostenwachstums. Zudem – das Lohnwachstum in der
Gesundheitsbranche und die steigende Frauenerwerbsquote (diese
Frauen sind nicht mehr zu Hause, um dort Verwandte zu pflegen).
6. Die Einheitskrankenkasse
– ein Weg zu geringeren Krankenkassen-Prämien?
Über eine Volksinitiative
(eingereicht Ende Dez. 04) können die Schweizer Bürger
über eine Einheits-Krankenkasse abstimmen. Die Initiative
nennt sich „Für eine soziale Einheitskrankenkasse“
und fordert eine einzige Krankenkasse für die Grundversicherung.
Zudem soll die Kopfprämie abgeschafft werden. Die Prämienberechnung
soll sich stattdessen an der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
orientieren. Ziel sind – tiefere Prämien und mehr
Mitsprachemöglichkeiten. Tiefere Prämien sollen
möglich sein, weil eine Einheitskasse effizienter und
kostengünstiger arbeiten könne, da der Aufwand für
Verwaltung und Marketing wesentlich geringer wäre.
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