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GKV – gesetzliche Krankenversicherung Organisation und Gesetzliche Grundlagen
   

Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die gesetzlichen Krankenversicherungen. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Gesetzgeber lebt über das Sozialgesetzbuch fest, welche Aufgaben die GKV zu erfüllen haben. Die Mitglieder erbringen einen Beitrag, dessen Höhe sich nach dem Einkommen berechnet. Diese Gelder werden verwendet, um die anstehenden Aufgaben zu erfüllen. Die Mitglieder bilden dabei eine Solidargemeinschaft – jeder erhält die gleichen Leistungen, obwohl die Beiträge verschieden hoch sind. (Gegensatz zur Versicherungsprinzip der privaten Krankenversicherung!!!)


Verschiedene Krankenkassenarten

Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK): bestehen für örtliche Bezirke (z.B. AOK München);

  • Betriebskrankenkassen (BKK): können unter bestimmten Voraussetzungen von Betrieben gegründet werden (z.B. BKK D. Oetker, Neckermann-BKK, BKK-Hoechst);
  • Innungskrankenkassen (IKK): Diese können durch die Handwerksinnungen für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder errichtet werden (z.B. IKK-Direkt, IKK gesundplus, IKK Bayern);
  • Landwirtschaftliche Krankenkassen (LKK): können lt. Sozialgesetzbuch über die Krankenversicherung der Landwirte (§166 SGB V) gebildet werden;
  • Knappschaftliche Krankenversicherung: dort sind die Mitarbeiter und Angestellten von knappschaftlichen Betrieben (Bergwerke) versichert;
  • See-Krankenkasse: für Seeleute, die unter dt. Flagge fahren;
  • Ersatzkassen: Früher musste die Ersatzkasse eine Satzung erstellen, die auch beinhaltete, wer Mitglied werden darf und wer nicht. So gab es dann Angestellten- und Arbeiterersatzkassen. Heute sind die Ersatzkassen den anderen Kassen gleichgestellt (z.B. Barmer).
  • Angestellten-Krankenkassen: sind im AEV (Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V.) organisiert.

Ein Versicherungspflichtiger kann nun auswählen, wo er sich versichern will. Er ist an seine Wahl 12 Monate gebunden und kann dann, so er möchte, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende kündigen. Bei der Wahl einer BKK oder IKK ist zu beachten, ob dieser für alle zugänglich ist oder nur für Betriebs- bzw. Innungsangehörige.

Die gesetzliche Krankenversicherung (Test-Übersicht private Krankenversicherung) hat somit nicht einen einheitlichen Träger, sondern gliedert sich in die o.g. 8 Kassenarten im Gegensatz zur private Krankenversicherung. Organisiert sind diese in Selbstverwaltung und im Rahmen dieser Selbstverwaltung gestalten Versicherte und ihre Arbeitgeber (bei den Ersatzkassen nur Versichertenvertreter) die Politik der Krankenkasse über gemeinsam gebildete Verwaltungsräte aktiv mit. Der Verwaltungsrat ist paritätisch mit Vertretern der Versicherten und Arbeitgeber besetzt. Hier gibt es jedoch feine Unterschiede:

  • Bei den Ersatzkassen besteht der Verwaltungsrat ausschließlich aus Vertretern der Versicherten.
  • Bei den BBKs gehört der Arbeitgeber (od. sein Vertreter) dem Verwaltungsrat an.
  • Bei der Bundesknappschaft gibt es anstelle des Verwaltungsrates eine Vertreterversammlung.


Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind, den Haushaltsplan zu machen, die Satzung zu beschließen (z.B. in Bezug auf die Beitragssätze) und die Kontrolle und Wahl des Vorstands. Der hauptamtliche Vorstand, auf 6 Jahre gewählt, leitet das laufende Geschäft der Krankenversicherung.

von Google vorgeschlagene Links zur Krankenversicherung:

 


Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte

Man unterscheidet im Groben zwei Gruppen von Versicherten in der GKV. Diese sind Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte. (Von besonderer Bedeutung sind hier die §§ 5 bis 10 SGB V.)

a) Pflichtversicherte: Per Gesetz ist man dazu verpflichtet, der Solidargemeinschaft der GKV beizutreten. Die GKV ist somit eine Zwangsversicherung. Zu dieser Gruppe gehören in erster Linie Arbeiter, Angestellte und Rentner. Es gibt jedoch Ausnahmen. So gilt diese Versicherungspflicht nicht für alle Personen. Diese Personen müssen sich nicht krankenversichern, können dies jedoch, entweder bei einer privaten KV (PKV) oder als
b) Freiwillig Versicherte bzw. Versicherungsberechtigte: Zu diesem Personenkreis gehören Arbeiter und Angestellte, deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze (bzw. die Beitragsbemessungsgrenze) überschreitet (und die die letzten 5 Jahre vor dem Ausscheiden mind. 12 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mind. 6 Monate in der GKV versichert waren) oder geringfügig Beschäftigte (nach §8 SGB V).

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch die Ehepartner und Kinder der pflichtgemäßen oder freiwillig versicherten.

Versicherungspflichtgrenze = Höhe des Einkommens, bis zu welchem Versicherungspflicht besteht. Sie beträgt 75% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renteversicherung. Da diese jedoch Jahr neu ermittelt wird, ändert sich auch ständig die Versicherungspflichtgrenze in der GKV.

Beitragsbemessungsgrenze = Höchstgrenze des Arbeitseinkommens, bis zu der Beiträge zur GKV zu zahlen sind.

Beitragbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze sind in der GKV identisch.

 

 

 

 
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