Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
sind die gesetzlichen Krankenversicherungen. Sie sind Körperschaften
des öffentlichen Rechts. Der Gesetzgeber lebt über
das Sozialgesetzbuch fest, welche Aufgaben die GKV zu erfüllen
haben. Die Mitglieder erbringen einen Beitrag, dessen Höhe
sich nach dem Einkommen berechnet. Diese Gelder werden verwendet,
um die anstehenden Aufgaben zu erfüllen. Die Mitglieder
bilden dabei eine Solidargemeinschaft – jeder erhält
die gleichen Leistungen, obwohl die Beiträge verschieden
hoch sind. (Gegensatz zur Versicherungsprinzip der privaten
Krankenversicherung!!!)
Verschiedene Krankenkassenarten
Allgemeine Ortskrankenkassen
(AOK): bestehen für örtliche Bezirke (z.B. AOK München);
- Betriebskrankenkassen (BKK): können
unter bestimmten Voraussetzungen von Betrieben gegründet
werden (z.B. BKK D. Oetker, Neckermann-BKK, BKK-Hoechst);
- Innungskrankenkassen (IKK): Diese können
durch die Handwerksinnungen für die Handwerksbetriebe
ihrer Mitglieder errichtet werden (z.B. IKK-Direkt, IKK
gesundplus, IKK Bayern);
- Landwirtschaftliche Krankenkassen (LKK):
können lt. Sozialgesetzbuch über die Krankenversicherung
der Landwirte (§166 SGB V) gebildet werden;
- Knappschaftliche Krankenversicherung:
dort sind die Mitarbeiter und Angestellten von knappschaftlichen
Betrieben (Bergwerke) versichert;
- See-Krankenkasse: für Seeleute,
die unter dt. Flagge fahren;
- Ersatzkassen: Früher musste die
Ersatzkasse eine Satzung erstellen, die auch beinhaltete,
wer Mitglied werden darf und wer nicht. So gab es dann
Angestellten- und Arbeiterersatzkassen. Heute sind die
Ersatzkassen den anderen Kassen gleichgestellt (z.B. Barmer).
- Angestellten-Krankenkassen: sind im
AEV (Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V.) organisiert.
Ein Versicherungspflichtiger
kann nun auswählen, wo er sich versichern will. Er ist
an seine Wahl 12 Monate gebunden und kann dann, so er möchte,
mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende
kündigen. Bei der Wahl einer BKK oder IKK ist zu beachten,
ob dieser für alle zugänglich ist oder nur für
Betriebs- bzw. Innungsangehörige.
Die gesetzliche Krankenversicherung
(Test-Übersicht
private Krankenversicherung) hat somit nicht einen einheitlichen
Träger, sondern gliedert sich in die o.g. 8 Kassenarten im Gegensatz zur private Krankenversicherung.
Organisiert sind diese in Selbstverwaltung und im Rahmen dieser
Selbstverwaltung gestalten Versicherte und ihre Arbeitgeber
(bei den Ersatzkassen nur Versichertenvertreter) die Politik
der Krankenkasse über gemeinsam gebildete Verwaltungsräte
aktiv mit. Der Verwaltungsrat ist paritätisch mit Vertretern
der Versicherten und Arbeitgeber besetzt. Hier gibt es jedoch
feine Unterschiede:
- Bei den Ersatzkassen besteht der
Verwaltungsrat ausschließlich aus Vertretern der
Versicherten.
- Bei den BBKs gehört der Arbeitgeber
(od. sein Vertreter) dem Verwaltungsrat an.
- Bei der Bundesknappschaft gibt es anstelle
des Verwaltungsrates eine Vertreterversammlung.
Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind, den Haushaltsplan
zu machen, die Satzung zu beschließen (z.B. in Bezug
auf die Beitragssätze) und die Kontrolle und Wahl des
Vorstands. Der hauptamtliche Vorstand, auf 6 Jahre gewählt,
leitet das laufende Geschäft der Krankenversicherung.
| von Google vorgeschlagene
Links zur Krankenversicherung: |
|
|
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte
Man unterscheidet im Groben
zwei Gruppen von Versicherten in der GKV. Diese sind Pflichtversicherte
und freiwillig Versicherte. (Von besonderer Bedeutung sind
hier die §§ 5 bis 10 SGB V.)
a) Pflichtversicherte: Per
Gesetz ist man dazu verpflichtet, der Solidargemeinschaft
der GKV beizutreten. Die GKV ist somit eine Zwangsversicherung.
Zu dieser Gruppe gehören in erster Linie Arbeiter, Angestellte
und Rentner. Es gibt jedoch Ausnahmen. So gilt diese Versicherungspflicht
nicht für alle Personen. Diese Personen müssen sich
nicht krankenversichern, können dies jedoch, entweder
bei einer privaten KV (PKV) oder als
b) Freiwillig Versicherte bzw. Versicherungsberechtigte: Zu
diesem Personenkreis gehören Arbeiter und Angestellte,
deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze (bzw. die Beitragsbemessungsgrenze)
überschreitet (und die die letzten 5 Jahre vor dem Ausscheiden
mind. 12 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen
mind. 6 Monate in der GKV versichert waren) oder geringfügig
Beschäftigte (nach §8 SGB V).
Unter bestimmten Voraussetzungen
sind auch die Ehepartner und Kinder der pflichtgemäßen
oder freiwillig versicherten.
Versicherungspflichtgrenze
= Höhe des Einkommens, bis zu welchem Versicherungspflicht
besteht. Sie beträgt 75% der Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen Renteversicherung. Da diese jedoch Jahr
neu ermittelt wird, ändert sich auch ständig die
Versicherungspflichtgrenze in der GKV.
Beitragsbemessungsgrenze =
Höchstgrenze des Arbeitseinkommens, bis zu der Beiträge
zur GKV zu zahlen sind.
Beitragbemessungsgrenze
und Versicherungspflichtgrenze sind in der GKV identisch.
|